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Grundlagen Verein

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Inhaltsverzeichnis


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Weiteres

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Eingetragener und nicht eingetragener Verein

Der nicht (ins Vereinsregister) eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene Verein (e.V.) korporativ oder körperschaftlich organisiert. Das bedeutet, er ist durch seine Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand) handlungsfähig. Jeder Verein gibt sich eine eigene Verfassung (= Satzung) und jeder Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten. Der Unterschied zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Verein ist die Rechtsfähigkeit. Das bedeutet: Der eingetragene Verein ist eine juristische Person, die wie eine natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten und auch Inhaber des Vereinsvermögens ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung und Lehre sind alle Regelungen des Vereinsrechts auch auf den nicht eingetragenen Verein anzuwenden – bis auf die Vorschriften, die eine Rechtsfähigkeit voraussetzen. Wobei es eine partielle Rechtsfähigkeit aber auch für den nicht eingetragenen Verein gibt, da er als aktiv und passiv parteifähig gilt (= klagen und verklagt werden kann z.B.). Auch der nicht eingetragene Verein kann die Gemeinnützigkeit beantragen. Dafür muss er nur beim Finanzamt die Satzung vorlegen und einen Vorstand wählen. Bekommt er den Freistellungsbescheid, kann er z.B. auch Spenden einwerben. Ein weiterer Unterschied ist, dass für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins drei Leute ausreichen. Für die Gründung eines eingetragenen Vereins sind sieben Leute notwendig.

Haftung: Derzeit ist es noch so, dass in einem nicht eingetragenen Verein jeder haftet, der für den Verein handelt, persönlich mit seinem gesamten Vermögen für eventuelle Folgen seines Handelns - neben der Haftung des Vereinsvermögens. Dies gilt für die Haftung aus dem Abschluss von Rechtsgeschäften, nicht jedoch für die Haftung aus Verursachung eines Schadens. Seit Oktober 2007 gibt es das Gesetz zur „Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“, das u.a. auch Haftungsfragen vereinfacht. Seitdem werden im Falle eines eingetragenen Vereins die Haftungsansprüche weitgehend (bis auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) auf den Verein (= das Organ) verlagert. Der Verein haftet dann mit seinem Vermögen. Nur im Falle eines unzureichenden Versicherungsschutzes und wenn kein Vermögen da ist, kann im Einzelfall ein Zugriff auf das private Vermögen der Mitglieder erfolgen.
Mehr Informationen zu nicht eingetragenen Vereinen: http://www.juraforum.de/lexikon/verein-nichtrechtsfaehiger

 

Vorteile des eingetragenen Vereins

Rechtlich: Für die Mitglieder und den Vorstand besteht ein eingeschränktes Haftungsrisiko (s.o.), sprich: Die persönliche Haftung ist begrenzt, wenn der Fehler nicht vorsätzlich gemacht wurde oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für leichte Fahrlässigkeit wird dann z.B. der Vorstand nicht in die Haftung genommen, sondern der Verein. Außerdem ist der e.V. in rechtlicher Hinsicht eine juristische Person und kann so u.a. klagen.

Eingetragene Vereine haben seit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (2013) einen gut ausgebauten Versicherungsschutz. Jedes Bundesland bietet für Vereine einen Unfall- und Versicherungsschutz, der für alle im Verein Tätigen gilt, egal ob sie hauptamtlich, mit voller Stelle, auf Teilzeit- oder Honorarbasis, jeden Tag, einmal im Monat oder auch weniger oder ehrenamtlich tätig sind. Weitere Informationen hier.

Wichtig: Dieser Versicherungsschutz über die Bundesländer ersetzt NICHT den Versicherungsschutz des Vereins. Jeder Verein sollte eine Vereinshaftpflichtversicherung abschließen. Der Versicherungsschutz über die Bundesländer ist nachrangig und hat eine zusätzliche Auffangfunktion, um Lücken ergänzend zu schließen. Es wird jedoch immer ein Restrisiko geben. Der Verbund Offener Werkstätten e.V. bietet seinen Mitgliedern eine günstige und umfangreiche Haftpflichtversicherung an. Mehr Informationen hier.

Materiell/(finanziell): Durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist der Verein von Steuerzahlungen befreit (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Mehrwertsteuer, Erbschaftssteuer, Grundsteuer). Einnahmen bis zu 45.000 Euro pro Jahr bleiben unversteuert. Man kann bis zu dieser Grenze Einnahmen erzielen, ohne in Gefahr zu geraten, die steuerrechtlichen Vorteile zu verlieren. Werden die 45.000 Euro überschritten, ist der Verein voll steuerpflichtig. Der gemeinnützige e.V. kann Spenden erhalten und Spendenbescheinigungen ausstellen. Für SpenderInnen haben Spenden einen Steuervorteil. Sie können Spenden in der Höhe von bis zu 20% ihres zu versteuernden Einkommens steuerlich geltend machen. Um Fördermittel oder Zuwendungen öffentlicher Institutionen zu bekommen, sind der Eintrag in das Registergericht und die Gemeinnützigkeit meistens Voraussetzung.

Die Kosten für eine Vereinsgründung sind gering und übersteigen selten 100 Euro (je nach Bundesland). Wenn man vor dem Eintrag ins Registergericht den Freistellungsbescheid beim Finanzamt beantragt und einen vorläufigen Freistellungsbescheid vorweisen kann, entfallen diese Kosten ganz.

Ideell: Der Verein hat eine demokratische Grundstruktur. Und die Vereinsgründung kann eine positive Wirkung auf den Zusammenhalt und die Konsensfindung der Mitglieder haben.

 

Nachteile des eingetragenen Vereins

Bürokratisierung: Es müssen alle Mitgliederversammlungen und Vorstandsbeschlüsse protokolliert und die Daten 10 Jahre aufbewahrt werden.

Kontrolle durch das Finanzamt: Die größte Schwierigkeit bei der Vereinsgründung besteht darin, den Verein so auszurichten, dass steuerrechtliche Probleme von Anfang an vermieden und steuerliche Vorteile genutzt werden können. Sobald der Verein eine gewisse Größe erreicht hat und niemanden für die Buchführung hat, ist es ratsam, diese an einen entsprechenden Dienstleister zu vergeben. Es gibt viele, die das professionell und sehr kostengünstig machen.

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Gemeinnützigkeit

Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, das allgemeine Wohl zu fördern. Wenn eine Organisation als gemeinnützig anerkannt worden ist, wird sie ganz oder teilweise von Steuern befreit (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Mehrwertsteuer, Erbschaftssteuer, Grundsteuer). Die Anerkennung und Gewährung der oben genannten Steuervorteile nach § 51-68 der Abgabenordnung (AO, Dritter Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“), erfolgen durch das Finanzamt für:

  • gemeinnützige (§ 52 AO)
    Abgeschlossener Katalog von (25) gemeinnützigen Zwecken von (1.) der Förderung von Wissenschaft und Forschung bis zu der (25.) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
     
  • mildtätige (§ 53 AO)
    wenn Personen selbstlos unterstützt werden sollen, die aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder wirtschaftlicher Gründe hilfebedürftig sind (Nachweis erforderlich für §53/2 AO). Hier ist die Förderung der Allgemeinheit nicht gefordert.
     
  • kirchliche Zwecke (§ 54 AO)
    Förderung der großen öffentlich-rechtlichen Kirchengemeinschaften

Die Aufnahme in die Satzung und nachweisliche Verfolgung bestimmter Zwecke nach AO reicht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit noch nicht aus. Die Steuergesetzgebung fordert die Verpflichtung auf drei Grundprinzipien, die in der Satzung verankert sein müssen:

Prinzip der Selbstlosigkeit (nach §55AO)

  • Keine überwiegend wirtschaftlichen Zwecke.
     
  • Ausschließliche Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke. Mit wenigen Ausnahmen dürfen keine Mittel des Vereins in wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eingebracht werden.
     
  • Verbot der (unentgeltlichen) Zuwendungen an Mitglieder. Kleinere Geschenke im Rahmen der Mitgliederbetreuung oder kleine Leistungen wie verbilligter Eintritt/Bewirtung bis zu 40 Euro pro Jahr aus sind möglich. Kritische Grenze: Wenn diese Zuwendungen die Höhe der Mitgliedsbeiträge überschreiten oder Geldgeschenke sind.). Weitere Infos: http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/zuwend-mitgl.htm
     
  • Zeitnahe Mittelverwendung (keine Rücklagen) gilt ab 2021 für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro.
     
  • Gemeinnützige Vermögensbindung (bei Vereinsauflösung Übertragung des Vermögens auf andere gemeinnützige Zwecke/Organisationen).
     

Prinzip der Ausschließlichkeit (nach §56AO)

  •  Ausschließliche Verfolgung der in der Satzung definierten Zwecke.
     
  • Im Verhältnis geringe Mittel dürfen auch für andere gemeinnützige Zwecke (an andere Organisationen) gegeben werden.
     
  • Wirtschaftliche Aktivitäten dürfen nie Hauptzweck (formal auch nicht in der Satzung festgeschrieben) sein.
     

Prinzip der Unmittelbarkeit (nach §57AO)

  • Verwirklichung der Satzungszwecke durch den Verein selbst und direkt. Ausnahmen dazu: Förderverein und Dachverband.

 

Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Die formelle Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist der Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid (= Freistellungsbescheid), den Vereine gegen Vorlage einer Steuererklärung, der Satzung und des Nachweises über die abgehaltene Gründungsmitgliederversammlung mit der Wahl des Vorstands beim Finanzamt bekommen. Bei Neugründung kann man formlos unter Vorlage der Satzung und des Gründungsprotokolls bei der Finanzbehörde (meistens gibt es dort die Abteilung für öffentliche Körperschaften, die dann zuständig ist) eine vorläufige Bescheinigung beantragen, die dann 18 Monate lang gilt und durch eine reguläre Veranlagung mit einem entsprechenden Steuerbescheid abgelöst wird.

Betätigt sich ein Verein wirtschaftlich, dann wird die Gemeinnützigkeit jährlich über die Steuererklärung überprüft und bestätigt - oder widerrufen. Kleinere Vereine ohne nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten werden i.d.R. alle drei Jahre überprüft.

 

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Die Satzung

Die Satzung ist das „Grundgesetz“ des Vereins. Sie sollte so schlank wie möglich sein, alles andere kann man in Ordnungen (Beitragsordnung, Geschäftsordnung des Vorstands, Verfahrensregeln über Eintritte und Austritte etc.) regeln. Die Ordnungen sollten in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Satzung muss mindestens enthalten:

  • Zweck (s.o.), Namen und Sitz (Name der Stadt reicht) des Vereins
     
  • Absicht der Eintragung in das Vereinsregister
     
  • Regelung über Ein– und Austritte von Mitgliedern
     
  • Regelung der Bildung des Vorstands
     
  • Regelungen über Mitgliedsbeiträge
     
  • Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Dokumentation gefasster Beschlüsse
     
  • Regelung bezüglich der Mittelverwendung für den Fall einer Auflösung des Vereins. Entweder benennt man konkret eine andere gemeinnützige Einrichtung oder konkret einen Zweck
     

Außerdem sind die oben genannten steuerlichen Mindestanforderungen zu beachten.

Wichtiger Hinweis für Neugründungen: Die Zwecke bzw. der Hauptzweck, den man in der Satzung angibt, ist der Prüfstein zur Anerkennung als Verein mit Gemeinnützigkeit. Alle 26 als gemeinnützig anerkannten Zwecke findet man in der Abgabenordnung. Es muss einen Kernzweck geben und man sollte maximal zwei bis drei Zwecke angeben; die Registergerichte werden sonst skeptisch (ob der Verein wirklich für die Umsetzung aller angegebenen Zwecke tätig sein kann, wie er das umsetzen will etc.). Am besten formuliert man die Zwecke vom Wortlaut her so eng wie möglich entlang der in der Abgabenordnung anerkannten Zwecke, übernimmt dabei aber nur die Stichworte, die man wirklich machen will und beschreibt, wie man diese Zwecke umsetzen möchte. Für Trägervereine Offener Werkstätten eignet sich u.a. der Zweck 7 "Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe", aber auch 1, 4 oder ggf. auch 15 und 18. Gut ist, wenn man konkrete Maßnahmen angeben kann. Wenn ein Zweck dazu kommt, muss die Satzung entsprechend ergänzt werden, denn es werden ja Mittel dafür eingesetzt. Das Finanzamt prüft die Bücher/Kassen/Konten etc. anhand der Zwecksetzung.

Eine Satzungsänderung kann nur die Mitgliederversammlung (MV) beschließen. Je nach Satzung mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder oder mit 2/3-Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder. Der Entwurf für die Änderung muss allen Mitgliedern vorher fristgerecht zugeschickt worden sein. Dazu stellt man die angestrebten Änderungen dem Text der alten Satzung gegenüber und hebt sie hervor, sodass die Mitglieder gleich erfassen können, was geändert werden soll. Jede Satzungsänderung kostet Geld. Ordnungen hingegen kann man unaufwendig und kostenneutral ändern. Sie sind flexibel anpassbar.
Will man Mitgliedsbeiträge erheben, muss diese Intention in der Satzung stehen. Nicht in die Satzung gehört die Höhe der Beiträge. Dafür arbeitet der Vorstand eine Beitragsordnung aus, die er von der Mitgliederversammlung beschließen lässt.

Wichtig zu wissen: Es ist auf jeden Fall sinnvoll, die Satzung im Vorfeld überprüfen zu lassen. Es kann trotz guter Vorbereitung und Abstimmungen aber passieren, dass das zuständige Registergericht etwas anmerkt oder um Konkretisierung nachsucht. Die Registergerichte unterscheiden sich von Region zu Region. Dr. Christoph Hüttig von der Stiftung Mitarbeit berät Offene Werkstätten zu Vereinsfragen und ist über diesen Link erreichbar.

  • Beispiel-Satzungen von Trägervereinen Offener Werkstätten: HIER
     
  • Kommentierte Mustersatzung: HIER

 

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Vereinsgründung

Die Gründungsversammlung dient in erster Linie dazu, die Satzung (die man wenn möglich schon vorher vom Finanzamt geprüft haben lassen sollte) zu verabschieden und den Vorstand zu wählen. Bei der Gründungsversammlung müssen mindestens sieben Personen anwesend sein. Diese müssen die beschlossene Satzung unterschreiben. Die Sitzung muss protokolliert und vom vorher gewählten Versammlungsleiter sowie den Protokollführenden unterschrieben werden.

Der Vorstand meldet dann den Verein zur Eintragung ins Vereinsregister schriftlich beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) an. Dieser Antrag muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Wichtige Angaben dabei sind: Name, Sitz und Anschrift des Vereins, Tag der Errichtung der Satzung und Name, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder. Die Unterschriften der Vorstände müssen beglaubigt werden. Dazu muss der Vorstand persönlich beim Notar erscheinen (mit Personalausweis oder Reisepass). Mit einzureichen sind die von mindestens sieben Leuten unterschriebene Satzung, das unterschriebene Gründungsprotokoll einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl, Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder und die Anschriftenliste des Vorstands.

Die Beantragung der Gemeinnützigkeit erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Dazu braucht man den Antrag auf Freistellung von der Körperschaftssteuer, die Satzung, das Protokoll der Gründungsversammlung, Beitragsordnung, den Vereinsregisterauszug (oder die Kopie des Antrags zur Anmeldung). Am besten richtet man dann danach auch gleich ein Bankkonto für den Verein ein. Bei vielen Raiffeisen-, Volksbanken und anderen Genossenschaftsbanken ist das für eingetragene Vereine kostenfrei. Gut zu überlegen ist, wer eine Vollmacht für das Konto bekommt. Bewährt hat sich das Vier-Augen-Prinzip.

Die Kosten für die Eintragung variieren von Bundesland zu Bundesland und liegen in etwa zwischen 70 und 140 Euro. Diese Summe setzt sich Gebühren für den Notar, die Eintragung beim Amtsgericht und für die Bekanntmachung der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht. Empfehlenswert ist, den Antrag zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt als erstes zu stellen und einen vorläufigen Freistellungsbescheid zu beantragen. Mit diesem entfallen in vielen Bundesländern die Kosten für die Eintragung ins Vereinsregister.
Mehr Informationen: Eintragung ins Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Muster Gründungsprotokoll: HIER

 

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Die Vereinsorgane

Vorstand, Mitgliederversammlung (MV) und die einzelnen Mitglieder haben verschiedene Aufgaben, Rechte und Pflichten.

Die Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist das höchste Organ, das Herz, des Vereins und sozusagen die gesetzgebende Versammlung. Sie

  • fasst Grundsatzbeschlüsse zu z.B. Haushalt und Verteilungsfragen und ggf. Beschlüsse zur Satzungsänderung,
     
  • wählt den Vorstand,
     
  • hat ein allgemeines Kontrollrecht,
     
  • entlastet den Vorstand.
     

Nach Gründung des Vereins und Wahl des Vorstands muss mindestens einmal pro Jahr eine (besser zwei oder drei) Jahreshauptversammlung (=MV) durchgeführt werden. Der Vorstand verschickt die Tagesordnung (TO) für die MV an die Mitglieder und ruft zu Ergänzungs- und Änderungsvorschlägen auf (mit Angabe einer Frist.) Achtung: In manchen Satzungen gibt es hierzu genaue Regelungen). Gibt es Ergänzungen/Änderungen, arbeitet der Vorstand sie ein. Auf der MV wird die TO vorgestellt. Neue Punkte werden erläutert und dann von der MV abgestimmt. Eine gesetzlich festgelegte Ladefrist gibt es nicht, sie muss aber so gewählt sein, das alle Mitglieder sich vorbereiten und teilnehmen können.

Die Haushaltsplanung sollte selbstverständlicher Teil der MV sein. Das fördert die Transparenz.

Der Vorstand ist verpflichtet, auf der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Daran gekoppelt ist die Abstimmung über eine Entlastung des Vorstands. „Durch die Entlastung verzichtet der Verein auf die Geltendmachung von Schäden, die ihm durch Handlungen des Vorstands im betreffenden Zeitraum entstanden sind oder entstanden sein könnten. Dies betrifft ausschließlich solche Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche (z.B. zu hohe Pauschalaufwendungen entnommen), die bei Ausspruch der Entlastung der Mitgliederversammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen hätten bekannt sein können. Die Entlastung vernichtet also nicht solche Ersatzansprüche des Vereins, für die sich weder aus dem Rechenschaftsbericht des Vorstands noch aus einem etwaigen Prüfungsbericht von Revisoren ein Anhaltspunkt ergab“. Quelle

Ablauf einer MV: Der Vorstand stellt seinen Rechenschaftsbericht vor, der/die KassenprüferIn (muss nicht Mitglied des Vorstands sein), sagt, dass alles ordnungsgemäß verbucht wurde. Dann beantragt ein Mitglied (kann auch der/die KassenprüferIn sein) die Entlastung des Vorstands. Die MV muss nicht immer jemand vom Vorstand leiten. Durch die Übertragung solcher Aufgaben oder auch einer Co-Moderation (RednerInnenliste, Themen bündeln, Tagesordnung und Zeit im Blick haben), können Vereinsmitglieder besser eingebunden werden, sich einbringen und Verantwortung mit übernehmen.
Die MV kann der Vorstand nutzen, um die Mitglieder nicht nur über das zurückliegende Jahr zu informieren (über Zu- und Abgänge bei den Mitgliedern, die Finanzierungs- und Haushaltslage, Projekte, Vereinshighlights und Probleme), sondern auch gleich über die Planungen u.a. hinsichtlich der strategischen Ausrichtung des Vereins. Für das Protokoll der MV ist ein Beschlussprotokoll ausreichend in dem die Beschlüsse enthalten sind und die Aufgaben in Form einer To-Do Liste möglichst mit verantwortlicher Person und Termin festgehalten werden können. Das Protokoll am besten zweimal verschicken: einmal nach Fertigstellung und zusammen mit der Einladung zur nächsten MV.

Der Vorstand

Er ist „der Kopf“ des Vereins, also das ausführende Organ, die Exekutive und lenkt – entlang der Satzung die Wege des Vereins auf der Grundlage der Interessen der Mitglieder.

Aufgaben des Vorstands (Auswahl):

  • Geschäftsführung, u.a. Buchführung und Rechnungswesen, Außenvertretung, Öffentlichkeitsarbeit,
     
  • Mitgliederpflege,
     
  • Ausführung der MV-Beschlüsse,
     
  • Bei säumigen BeitragszahlerInnen nachfragen, was die Ursache ist,
     
  • Rechenschaftsbericht und Planung des nächsten Jahres.
     

Der Vorstand gibt sich üblicherweise eine Geschäftsordnung, die seine Arbeit und die Zusammenarbeit im Vorstand regelt. Diese Geschäftsordnung sollte er dann von der MV beschließen lassen. Das Aufgabenspektrum des Vorstands ist sehr groß. Bewährt hat sich eine Arbeitsteilung des Vorstandes mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen. Außerdem muss der Vorstand nicht alles alleine machen, sondern kann Tätigkeiten an andere Vereinsmitglieder delegieren wie z.B. Öffentlichkeitsarbeit oder Führen des Kassenbuchs u.a. Der Vorstand muss das dann kontrollieren.

Sieht die Satzung nur einen Vorstand vor, bekommt diese Person sehr viel Macht. Deshalb sollten mindestens zwei Leuten eingetragen werden, die sich nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ gegenseitig kontrollieren. Doch kann bei nur zwei Vorständen, wenn sie sich nicht verstehen, bei allen Entscheidungen eine Patt-Situation entsteht (der eine Vorstand ist dafür, der andere dagegen) und so die Arbeit blockiert werden. Sieht die Satzung fünf Vorstandsämter vor, kann es schwierig werden, so viele KandidatInnen zu finden. Bewährt hat sich ein aus drei Personen bestehender Vorstand. Dann kann es eine klare Mehrheit geben und eine gewisse Funktionalität und Kontrolle ist gewährleistet. Hat der Verein eine gute Grundstruktur und nehmen die Mitglieder regen Anteil an der Entwicklung, dann ist die Macht des Vorstandes nicht so groß. Der Vorstand wird nur für eine bestimmte Zeit gewählt, ist abwählbar und kann von sich aus jederzeit zurücktreten.

Rücktritt von Vorständen vor Ablauf der Amtszeit

Je nach Satzung ist geregelt, wie der Verein mit so einer Situation umgeht. Fällt der/die erste Vorsitzende aus, sollte sobald wie möglich nachgewählt werden, damit eine ordentliche Geschäftsführung gewährleistet ist. Bis dahin muss das Amt kommissarisch ausgeführt werden, der/die zweite Vorsitzende übernimmt dann i.d.R. den Vorsitz bis zur nächsten Wahl. Die Mitglieder sollten mitentscheiden, wer nachrückt. Am besten beruft der verbliebene Vorstand (oder ein Mitglied) eine außerordentliche MV ein.

Haftung des Vorstands

Wenn auf dem Vereinsgelände/in Vereinsgebäuden etwas passiert, dann richten sich alle Ansprüche von außen zunächst an den Verein (= Organhaftung) und nicht an den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist verantwortlich und muss dafür zu sorgen, dass es keine Gefahrenquellen gibt. Wird diese Sorgfaltspflicht verletzt, dann zahlt keine Versicherung.
Auch wenn der Schaden an einem Fehlverhalten des Vorstands lag, muss zunächst der Verein zahlen. Wenn der Vorstand grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat, dann muss der Verein sich das Geld vom Vorstand wieder holen.

Mitglieder

In den meisten Offenen Werkstätten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzer*innen und Beitragende. Stimmberechtigte Mitglieder bei der MV sind aber tatsächlich nur jene, die formal dem Verein beigetreten sind. Auch bei Familienmitgliedschaften sind das nur die Familienmitglieder, die unterschrieben haben, dass sie Vereinsmitglied werden wollen. Bei Kindern und anderen nicht voll geschäftsfähigen Personen braucht man eine formale Bestätigung der Erziehungsberechtigten.

Aufgaben der Mitglieder

  • Anwesenheit bei den MV,
     
  • Grundsätzliches Engagement für den Verein
     

Minderjährige im Verein:

Die Altersuntergrenze zur Aufnahme von Kindern in Vereinen liegt bei 7 Jahren. Man kann Kinder aber nur dann als Vereinsmitglied aufnehmen, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. In vielen Vereinen haben Kinder/Jugendliche ab 14 Jahren das volle Stimmrecht, zumindest für ihre eigenen Kinder-/Jugendbelange. Vereine können hier die Altersgrenzen selber bestimmen.

.Mitgliedsbeiträge: Wenn in der Satzung Mitgliedsbeiträge vorgesehen sind, dann ist der Verein u.a. dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, die Eingänge der Mitgliedsbeiträge offen zu legen. Sollte der Verein sich auflösen, geht das Vermögen immer an eine in der Satzung bezeichnete andere gemeinnützige Einrichtung. Sollte dieses Geld dann nicht vorhanden sein, müssen die Übriggebliebenen des Vereins dafür haften.
Es ist nicht möglich, einem Mitglied das Stimmrecht zu entziehen, weil es seinen Beitrag nicht bezahlt hat. Die fehlende Leistung des Beitrags kann aber zu einem Ausschlussverfahren gegenüber dem Mitglied führen. Mit dem Ausschluss erlischt auch das Stimmrecht. Doch zunächst sollte freundlich nachgefragt werden, wenn ein Mitglied nicht zahlt. Ein Ausschluss aus dem Verein ist das letzte Mittel der Wahl. Empfehlenswert ist eine Beitragsordnung mit gestaffelten Beitragssätzen, sodass Leute mit wenig Geld weniger zahlen müssen.

Neue Mitglieder: Der Verein muss offen für neue Mitglieder sein. Auch die Werkstätten als solche müssen einen offenen Charakter haben. U.a. hängt die Gemeinnützigkeit daran. Die Vereine sind gemeinnützig z.B. wegen des Ziels der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, nicht wegen der Werkzeuge und Maschinen.
Je nach Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand über die Neuaufnahme. Empfehlung: Die Mitgliederversammlung sollte entscheiden. Da es in der Regel nur selten Mitgliederversammlungen gibt, kann eine provisorische Aufnahme erfolgen. Die Information über die „Neuen“ wird über die internen Kommunikationskanäle offiziell an alle weitergegeben mit der Aufforderung, sich beim Vorstand zu melden, falls es Bedenken geben sollte.
Kommunikation zwischen Vorstand und Mitgliedern: Ein Vorstand sollte im eigenen Interesse Wert auf hohe Transparenz seiner Arbeit und den Einbezug der Mitglieder legen. Er ist von den Mitgliedern gewählt und sollte ihre Interessen bzw. die gemeinsamen Interessen vertreten. Die Kommunikationsdichte sollte möglichst hoch sein, sodass die Mitglieder mitbekommen, was geplant ist, was derzeit in Arbeit ist, wo sie sich einbringen können. Bewährt haben sich E-Mail-Verteiler und auch Newsletter beispielsweise.
Mitglieder haben grundsätzlich das Recht auf Informationen und Auskunft und es empfiehlt sich für Vorstände, Auskunft zu geben. Rechtlich gesehen müssen Vorstände aber nicht zu jeder Zeit oder zu jedem Thema ansprechbar sein, sondern können Gesprächsersuchen erst einmal verweigern. Im Innenverhältnis kann der Vorstand die Telefonnummern oder E-Mail-Adressen von Mitgliedern auf Anfrage auch anderen Mitgliedern zur Förderung der gemeinsamen Kommunikation weitergeben. Man kann dazu einen entsprechenden Passus in das Formular für den Mitgliedsantrag aufnehmen (Datenschutzklausel mit dem Hinweis, dass die Kontaktdaten nur vereinsintern für Vereinsbelange weitergegeben werden).

Kommunikation nach außen: Wenn von außen Anfragen kommen, dann hat der Vorstand oder die Person für die Öffentlichkeitsarbeit (an den/die diese Anfragen gehen sollten) eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Mitgliedern und ggf. MitarbeiterInnen und muss abwägen, was nach außen getragen werden kann und sollte.

 

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Tätigkeitsbereiche

 

  • Der Ideelle Bereich
    Hierzu zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Aufnahmegebühren, staatliche und andere Zuschüsse
     
  • Die Vermögensverwaltung
    Hierzu zählen Miet- und Pachterträge aus langfristiger Vermietung (Zinseinnahmen, sonstige Kapitalerträge, etc.)
     
  • Die wirtschaftliche Betätigung
    Selbständige, nachhaltige Tätigkeiten, durch die Einnahmen erzielt werden

    3.1. Der Zweckbetrieb (steuerbegünstigt)

Beispiele für wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen eines Zweckbetriebs einschließlich Mehrwertsteuersatz

MwSt 0%

  • Einnahmen aus Kurstätigkeiten (Bei Vereinszweck Bildung)

MwSt 7%

  • Werkstattnutzung mit und ohne fachliche Beratung
  • Reparaturen (Qualifizierungsbetrieb)


3.2. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig) mit MwSt 19%

  • Einnahmen aus Materialverkauf
  • Cafébetrieb
  • Vermietungen (Räume, Werkzeuge, Kfz., etc.)
  • Kulturellen Veranstaltungen
  • Vereinsfesten, geselligen Veranstaltungen

 

Die Umsatzfreigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64/3 AO) beträgt 45.000 € p.a. (ab 2021, vormals 35.000 €) Wirtschaftliche Aktivitäten, die diese Grenze nicht übersteigen, werden hinsichtlich Gewerbe- und Körperschaftssteuer wie Zweckbetriebe behandelt und sind damit steuerbegünstigt.

Übersicht Tätigkeitsbereiche: HIER

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Umsatzsteuer

 

Nach § 19 UStG wird eine Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn

  • der Umsatz des Vorjahres 22.000 € (inkl. MwSt) nicht überschritten hat und
  • der Umsatz des laufenden Jahres 50.000 € (inkl. MwSt) voraussichtlich nicht überschreiten wird


Der Verein muss in diesen Fällen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, darf natürlich auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen; entsprechend entfällt auch der Vorsteuerabzug (Kleinunternehmerregelung).

Werden diese Umsatzgrenzen nicht überschritten, kann dennoch die Regelbesteuerung gewählt werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn

  • die Vorsteuererstattung für die nächsten fünf Jahre voraussichtlich höher sein wird als die abzuführende Umsatzsteuer (z.B. bei größeren Anschaffungen in der Startphase eines Projektes, MwSt-Anteil in der Miete)
  • der Zweckbetrieb nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt und deshalb eher von einer Steuererstattung ausgegangen werden kann.

Der Verein wäre fünf Jahre an diese Option gebunden. Deshalb sollte in jedem Fall vorher genau geprüft werden, ob die Option ein finanzieller Vorteil für den gesamten Zeitraum sein kann.

Achtung: Die oben gemachten Angaben sind rechtlich unverbindliche Hinweise! Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Spenden

Spenden kann ein Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist, in unbegrenzter Höhe erhalten. Steuerrechtlich werden zweckgebundene und nicht zweckgebundene Spenden gleich behandelt. Für Spender*innen haben Spenden einen Steuervorteil. Sie können Spenden in der Höhe von bis zu 20% ihres zu versteuernden Jahres-Einkommens steuerlich geltend machen. Jede Spende kann auch ohne Ausstellung einer Spendenquittung angenommen werden (Beispiel Spendendosen und andere Fälle, in denen der Spender seine Spende nicht steuermindernd geltend machen will und keine Bescheinigung möchte), muss aber natürlich als Spende verbucht werden. Für den Spender, der seine Spende aber bei seiner Einkommens- (oder Körperschafts-)steuer angerechnet haben möchte, reicht bis zu der Höhe von 300 € (ab 2021) ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung (Überweisungs- oder Lastschrifteinzugsbeleg oder Kontoauszug) als sogenannter vereinfachter Nachweis. Für alle über 300 € hinausgehenden Beträge benötigt der Spender für die Anerkennung durch das Finanzamt eine offizielle, förmliche Zuwendungsbescheinigung des Vereins. Spendensammelaktionen z.B. in einer Fußgängerzone müssen vorher beim Ordnungsamt angemeldet werden. Von jeder ausgestellten Spendenquittung muss der Verein eine Kopie aufbewahren.

Seit 2017 ist die Steuererklärung leichter. Die generellen Belegvorlagepflichten wurden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt. So ist es z. B. nicht mehr erforderlich, Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt einzureichen, um Spenden steuerlich geltend zu machen. Vielmehr genügt es, die Belege bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und nur vorzulegen, wenn das Finanzamt es verlangt. Quelle

Feste, bei denen man für Essen/Trinken/Angebote um Spenden wirbt, sind steuerrechtlich völlig unproblematisch. Die Erfahrung zeigt, dass Spendeneinnahmen höher ausfallen, wenn kein Betrag angegeben wird. Wird jedoch eine bestimmte Höhe festgesetzt, dann werden die Einnahmen steuerrechtlich als wirtschaftliche Aktivität gewertet, auch wenn die Höhe der erbetenen Spende nur die entstandenen Kosten kompensieren soll. Abzuraten ist von schriftlichen Hinweisen wie „Wir bitten um eine Spende in Höhe von xyz €“. Spenden dürfen nicht eingesetzt werden, um z.B. einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu subventionieren.

"Körperschaftslose Initiativen" werden immer als nichtrechtsfähige Körperschaften oder Vereine betrachtet, können "Schenkungen" (im Sinne von Spenden) annehmen, müssen diese verbuchen und verwalten und können sie für ihre Zwecke verwenden. Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen (mit steuerlichen Einspareffekten) für den Spender dürften sie nur dann ausstellen, wenn sie durch ein Finanzamt eine Anerkennung als gemeinnützige Organisation erhalten haben. Initiativen (nichtrechtsfähige Körperschaften, Vorvereine usw.) können diese ohne Eintrag als (rechtsfähiger) Verein allerdings auch bekommen, indem sie diese mit mindestens drei Mitgliedern, einem formellen Vorstand und einer Minimalsatzung bei einem Finanzamt beantragen. Diese Satzung muss die nach der Abgabenordnung anerkannten Zwecke beinhalten. Ohne diese Anerkennung, d.h. konkret einen sogenannten steuerlichen Freistellungsbescheid, dürfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden (eben im steuerlichen Sinn auch keine Spenden, sondern allenfalls Schenkungen angenommen werden). Mit diesen Geldern ist auch ein "Dankeschön" an ehrenamtliche Helfer möglich, soweit es nicht unverhältnismäßige Anteile der Einnahmen oder des Vermögens in Anspruch nimmt und die Obergrenze von 40 Euro pro Person und Jahr übersteigt.

In der Regel werden die Initiativen nicht überprüft, sollten sich aber an den Verfahren anerkannter gemeinnütziger Organisationen orientieren. Insbesondere eine ausgeprägte Spendenwerbung ist dann aber auch oft der Anlass zu Überprüfungen.
(Auskunft von Dr. Christoph Hüttig)

Auch bei Erbschaften gibt es kein Limit für einen als gemeinnützig anerkannten Verein. Sollte ein Verein aber z.B. eine Immobilie erben, die er für seine Vereinszwecke nicht nutzen kann/will und diese dann verkauft, sind das Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Erbt der Verein Geld, dann muss er dieses in einem überschaubaren Zeitraum für den Satzungszweck ausgeben. Bei einer großen Erbschaft käme für Trägervereine von Offenen Werkstätten z.B. der Kauf/Bau einer Werkstatt mit Bildungsangeboten laut Satzungszweck in Frage.

Überlassung von Werberechten: Gibt der Verein die Rechte, Werbung in der Werkstatt zu machen (z.B. Nutzung des Foyers Werbetafeln etc.) an eine Agentur ab, dann gehören die Einnahmen, die die Agentur mit Vermietung der Fläche erzielt, in die Vermögensverwaltung des Vereins. Vermietet aber der Verein die Rechte selber, dann sind das Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Wenn ein Verein sich für eine Spende mit einem Hinweisschild bedanken will, dann sollte auf dem Schild klar stehen, für was die Spende war, möglichst projektbezogen („Unsere Maschine XY konnte mit freundlicher Unterstützung von XY angeschafft werden“, „Dieser Flyer konnte erstellt werden mit freundlicher Unterstützung von…“). Für ein Schild ohne Hinweis auf eine konkrete Sache, kann die Einnahme vom Finanzamt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet werden.

Amtliche Muster Zuwendungsbestätigungen Sach/Geldspenden: HIER

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Wirtschaftliche Betätigungen

Zweckbetrieb (steuerbegünstigt) und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig) sind wirtschaftliche Betätigungen. Vereinen ist eine wirtschaftliche Betätigung nicht untersagt. Diese Tätigkeiten dürfen aber nur Nebenzweck der Vereinsarbeit sein. Vereine dürfen nie als Hauptzweck einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehen, sprich eine wirtschaftliche Betätigung darf nie den ideellen Hauptzweck überwiegen. Die Erfüllung der Satzungszwecke muss das Kernanliegen des Vereins sein.

Exkurs zu Verkauf: Das Finanzamt prüft sehr genau, ob ein Verein bei Verkäufen in Konkurrenz zur privaten Wirtschaft steht, und ob daher die Steuervorteile für gemeinnützige Vereine noch gewährleistet sind. Wenn Verkäufe ein zu großes Ausmaß annehmen und es dabei nicht um z.B. die interkulturelle Verständigung geht (dem Zweck und Ziel des Vereins), besteht die Gefahr, dass der Verein alle Steuervorteile und die Gemeinnützigkeit verliert.

§ 64/3 AO legt fest, dass, -wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen-  die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen. (Umsatzfreigrenze = 45.000 Euro p.a. ) D.h. Einnahmen bis zu 45.000 Euro aus wirtschaftlichen Geschäftsaktivitäten (auch Produktverkäufe – aber als Verein, nicht als Privatperson) pro Jahr sind weitgehend unbedenklich. Bis zu dieser Grenze können Einnahmen erzielen werden, ohne in Gefahr zu geraten, die steuerrechtlichen Vorteile zu verlieren. Es sei denn, sie sind im Vergleich zu Beiträgen, Spenden und der Vermögensverwaltung unverhältnismäßig hoch. Werden die 45.000 Euro überschritten, ist der Verein voll steuerpflichtig. Ganz wichtig ist es, buchhalterisch alles korrekt zu erfassen.

 

Trägervereine von Offenen Werkstätten und anderen Eigenarbeits-Initiativen sollten vom zuständigen Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt sein. Bei einigen Leistungen und Einnahmearten wie z.B. Werkstattnutzung mit und ohne fachliche Beratung empfiehlt es sich, mit dem Finanzamt die Zuordnung zu Tätigkeitsbereichen abzusprechen sowie die entsprechenden Mehrwertsteuersätze festzulegen. Entscheidend ist immer der in der Satzung festgelegte Zweck. Deshalb können gleiche Leistungen in verschiedenen Vereinen bei unterschiedlichen Zwecksetzungen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden sowie verschiedene Mehrwertsteuersätze zur Anwendung kommen.

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Buchhaltungspflichten

Ein Verein hat Aufzeichnungs-, Beleg- und Dokumentationspflichten, die oft unterschätzt werden. Er muss über die Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft geben können und zumindest vollständige und geordnete Aufzeichnungen führen. Buchungsbelege müssen mit Nummern versehen und geordnet aufbewahrt werden. Es darf keine Buchung ohne Beleg vorgenommen werden. Die Aufzeichnungen müssen nachprüfbar, klar und übersichtlich sein. Ein Verein muss Jahresabschlüsse, Inventare, Kassenbücher, Vermögensaufstellungen, Konten u. ä. zehn Jahre, die übliche Geschäftskorrespondenz (auch E-Mails) sechs Jahre lang aufbewahren.
Zum Ablauf jedes Geschäftsjahrs legt der Verein dem Finanzamt eine Steuererklärung vor. Dabei prüft das Finanzamt nicht nur das Zahlenwerk. Der Verein muss auch erläutern können, wie die Entscheidung für bestimmte Ausgaben in Einklang mit der Gemeinnützigkeit und den Satzungszwecken steht. Gute Rechnungsprüfer sind deshalb ein wichtiges Amt im Verein. Diese Funktion können Mitglieder wahrnehmen oder Externe. Also: Immer alle Einnahmen und Ausgaben genau auflisten (jede Schaufel!). Das kann in ganz einfacher Form geschehen, in dem man z.B. die Posten mit Kauf- oder Zeitwert (= Sachanlageverzeichnis) in ein Buch einträgt. In das Kassenbuch hingegen werden die täglichen Ein- und Ausgaben eingetragen.

Am besten berät man sich mit einem/einer SteuerberaterIn, z.B. hinsichtlich der Zuordnungen von Einnahmen und Ausgaben zu den Tätigkeitsbereichen bevor man die Steuererklärung beim Finanzamt abgibt.

Finanzamt-Prüfung

Vereine müssen jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben. In der Regel überprüfen Finanzämter alle drei Jahre (Prüfungspflicht). Jedes Finanzamt handhabt es anders: Manche Träger werden selten geprüft andere jedes Jahr. Die Finanzbeamten melden sich vorher an.

Bestandteil einer Steuererklärung ist auch ein Tätigkeitsbericht.

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Vergütungen und Beschäftigungsverhältnisse im Verein

Vorab: Sollen Tätigkeiten vergütet werden, braucht man auch das Geld dafür. Das Thema Vergütung kann viel Ärger bereiten. Hier ist eine größtmögliche Transparenz und die Mitentscheidung Aller das Mittel der Wahl. Will der Verein die Vorstandsarbeit vergüten, muss dazu ein allgemein gehaltener Passus in der Satzung stehen (Formulierungsmöglichkeit: "Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten"). Ohne diese Satzungsregelung darf weder eine Vergütung noch eine Ehrenamtspauschale (auch nicht als pauschaler Aufwandsersatz) an den Vorstand gezahlt werden, ohne Risiko des zeitweisen Verlusts der Gemeinnützigkeit (wohlgemerkt für die eigentliche Vorstandsarbeit). Soll eine Vergütung für Vorstandsarbeit gezahlt werden, dann lässt der Vorstand die Höhe am besten jedes Jahr (je nach Haushaltslage) von der Mitgliederversammlung absegnen.
Der Vorstand kann nicht mit sich selber einen Vertrag abschließen. Am besten werden Vorstandstätigkeit und Mitarbeiterstatus entflochten. In vielen Vereinen legen Vorstände, die eine Anstellung bei ihrem Verein erhalten, ihr Amt nieder. Oft ist das auch in der Satzung geregelt. So verhindert man eine Machtkonzentration. Es spricht nichts dagegen, dass Mitglieder MitarbeiterInnen werden. Natürlich müssen sie für die Arbeit qualifiziert sein.

Wichtig: Schafft der Verein sozialversicherungspflichtigte Beschäftigungen, müssen die Termine für die Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben unbedingt eingehalten werden. Wenn diese Fristen um wenige Tage versäumt werden, kann das sehr schnell zu einer Anklage führen (Sozialversicherungsbetrug). Das Steuereinzugsverfahren ist seit Januar 2010 nur noch elektronisch möglich. Dazu muss sich der Verein registrieren lassen. Spätestens wenn er sozialversicherungspflichtige Beschäftigte (Angestellte in Voll- oder Teilzeit) hat, sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden. Dieser nimmt dem Verein die Kontrollpflicht ab.

Die Ehrenamtspauschale

Grundsätzlich ist die Arbeit von Vorständen und anderen Aktiven im Verein ehrenamtlich. Seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements können ehrenamtlich Tätige, die regelmäßig viel Zeit in den Verein investieren, jährlich eine Ehrenamts-Pauschale bis 840 Euro bekommen. Diese ist für den/die EmpfängerIn steuerfrei. Die Auszahlung der Pauschale an für den Verein tätige Mitglieder oder Ehrenamtliche muss nicht in der Satzung verankert werden, doch sollte die Mitgliederversammlung sie beschließen. ACHTUNG: Wenn Vorstände die Ehrenamtspauschale erhalten sollen, muss die Möglichkeit einer Vergütung der Vorstandstätigkeit in der Satzung enthalten sein (siehe oben).

Exkurs Ehrenamtliche: Jede/jeder kann ehrenamtlich tätig werden, auch Arbeitslose und Leute in laufenden Asylverfahren. Wer arbeitslos ist, muss nachweisen, dass er/sie trotzdem für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nahtlos vom Ehrenamt in eine Beschäftigung wechseln kann. Anders als bei angemeldeten Nebenbeschäftigungen (Arbeitszeit>15Std./Woche), gibt es für ehrenamtliche Tätigkeiten bei gleichzeitigem Bezug von ALG I oder II keine zeitlichen Einschränkungen. Die Praxis der Ausländerbehörden ist, Menschen mit ungeklärtem Status ein ehrenamtliches Engagement nicht zu verweigern. Die konkreten rechtlichen Regelungen hängen jedoch sehr vom Einzelfall und dem asyl- oder aufenthalts/(verfahrens-)rechtlichen Status der betroffenen Personen ab.
Wie die Anrechnungsbedingungen für Menschen, die ALG I oder II beziehen sich gestalten, kann man HIER erfahren:

Die Übungsleiterpauschale

Sie kann für Angebote gezahlt werden, die nebenberuflich dauerhaft im Auftrag des gemeinnützigen Vereins erfolgen, z.B. Angebote für Kinder. Sie sind für die Übungsleiter bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Die Tätigkeit darf aber nicht deckungsgleich mit dem Aufgabengebiet im Hauptberuf sein und auch nicht in dem Verein, in dem man ggf. angestellt ist.

„Wenn es sich nicht um dieselbe Tätigkeit handelt, können Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale kombiniert (d.h. gleichzeitig genutzt) werden und zwar bei der selben oder bei unterschiedlichen Organisationen (Verein, öffentlich-rechtliche Körperschaft). Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden, voneinander unterscheidbar sein, gesondert vergütet werden und es müssen für jede Tätigkeit eindeutige Vereinbarungen (Verträge, Bescheinigungen) vorliegen.“ (Herr Dr. Hüttig)

Informationen zu Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale: HIER

Musterverträge: HIER

 

Honorar/Werkvertrag: Honorare werden für wiederkehrende Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum gezahlt, einen Werkvertrag schließt man für eine bestimmte Zeit ab, in der ein Ergebnis (das Werk) zu erbringen ist. Ganz wichtig ist es, dass der Verein überprüft, dass die Person, die er auf Honorarbasis beschäftigen will, wirklich selbständig und nicht scheinselbstständig ist:

  • Hat die Person mehrere Auftraggeber?
  • Tritt sie wirklich selbstständig am Markt auf?
  • Ist sie weisungsgebunden (bei der Tätigkeit im Verein)?

Sinnvoll ist es auch, sich einen Nachweis über die Freiberuflichkeit vorlegen zu lassen.
Wenn eine Scheinselbständigkeit besteht, dann kann die Rentenversicherung für bis zu fünf Jahre rückwirkend von ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn die Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.

Am besten klärt man vor Abschluss eines Honorarvertrags den Status. Wenn es sich um eine Nebentätigkeit handelt, die einmalig oder nur gelegentlich ausgeführt wird und deren zeitlicher Umfang deutlich unter 15 Stunden in der Woche liegt und die Person noch bei einem anderen Arbeitgeber angestellt ist, kann man davon ausgehen, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt.
Der Verein muss alle Honorarkräfte darauf hinweisen, dass sie das Honorar versteuern müssen. Hier reicht es nicht, das als Bestandteil des Honorar/Werkvertrags formuliert zu haben. Man sollte alle Honorarkräfte routinemäßig darüber informieren, dass eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt ging.

450 Euro Job (Minijob): Für jede Tätigkeit (theoretisch auch für Vorstandstätigkeit) kann ein 450 €-Vertrag abgeschlossen werden. Der/die ArbeitnehmerIn bekommt die 450 € (oder bis zu 45 €) brutto = netto. Für den/die ArbeitnehmerIn entstehen aber keine Ansprüche an die Sozialversicherungen. Der/die ArbeitgeberIn muss einen Pauschalbetrag  an die Sozialversicherungskassen abführen (über die Bundesknappschaft).

Mehr Informationen: HIER 

Übungsleiterpauschale und ein Minijob Job sind kombinierbar (auch bei einem Arbeitgeber). Bedingung und Voraussetzung ist die Anerkennung der Voraussetzungen der Übungsleitertätigkeit.

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung („Ein-Euro-Job“): Der Verein beantragt die Arbeitsgelegenheiten beim Jobcenter/der ARGE. Diese vergeben die Maßnahmen an gemeinnützige und auch öffentlich-rechtliche Träger.

Mehr Informationen: HIER

Aufwandsentschädigungen: Sie sind keine Vergütung. Alle für das Engagement im Verein nachweisbar entstandenen Ausgaben werden erstattet. Beispiele: Fahrtkosten für Fahrten im Auftrag des Vereins. Dazu schreibt man einen Beleg mit Datum, Strecke, gefahrene Kilometer, Anlass der Fahrt. Berechnen kann man dann 30 Cent pro Kilometer. Grundlage für Fahrkosten und Dienstreisen ist das Bundesreisekostengesetz. Telefonkosten: Datum, Uhrzeit, Anlass und Länge des Gesprächs aufschreiben; Porto und Materialkosten für Vereinstätigkeiten: Quittungen einreichen.

Anmerkung zu der Dokumentation von Fahrten im Auftrag des Vereins: Wichtig ist diese Dokumentation auch und gerade aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen!

 

Hinweis: Die hier gemachten Angaben sind rechtlich unverbindlich

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Webinare

 

Webinarreihe "Der Verein, das unbekannte Wesen"

Viele Offene Werkstätten sind als Vereine organisiert. Doch wie ist ein Verein in organisatorischer und in finanzieller Hinsicht gut aufgestellt? In vier Webinaren geht der Vereinsexperte Dr. Christoph Hüttig (Stiftung Mitarbeit) den verschiedenen Aspekten der Vereinsorganisation auf den Grund und beleuchtet dabei, was gute Vereinspraxis ausmacht.

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Beispiel Einnahmen-Überschuss-Rechnung: HIER

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Der Verein ist die verbreitetste Organisationsform Offener Werkstätten. Wie aber wird aus "Vereinsmeierei" oder Selbstausbeutung einiger Weniger ein lebendiges und produktives Miteinander von (vielen) Engagierten? Was macht gelingende Vereinsarbeit aus? Die Referenten geben Einblicke in die eigene Vereinsgeschichte, in Trial&Error-Erfahrungen, Methoden, Konzepte, Tricks und Kniffe

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Materialien/Download

  • Praxisleitfaden Vereinsgründung (House of Ressources/Berlin)
  • Beispiel-Satzungen von Trägervereinen Offener Werkstätten: HIER
  • Kommentierte Mustersatzung: HIER
  • Muster Gründungsprotokoll: HIER
  • Übersicht Tätigkeitsbereiche: HIER
  • Musterverträge (Ehrenamt/Übungsleiter): HIER
  • Amtliche Muster Zuwendungsbestätigungen Sach/Geldspenden: HIER


Weitere Informationen


Zum Thema Verein: https://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-verein/

Fragen und Antworten zur Praxis der Vereinsarbeit: https://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-verein/fragen-antworten/


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